Es sind nicht nur die Berge, die Österreich interessant machen!

Nein, es ist mehr...
Wussten Sie, dass das östereichische Bankgeheimnis verfassungsrechtlich gesichert ist? Oder dass es in Österreich Nummernkonten und ein Privatstiftungsgesetz gibt? Falls nicht, machen Sie sich hier schlau:

Österreichisches Bankgeheimnis
Das österreichische Bankgeheimnis ist in § 38 des Bankwesengesetzes (BWG) geregelt und umfasst die Verschwiegenheitspflicht und das Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten über die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden. Kreditinstitute dürfen und müssen nur in gesetzlich geregelten Fällen Auskunft erteilen und bestimmten Institutionen auf Verlangen Informationen zur Verfügung stellen. Die Bestimmungen des BWG über das Bankgeheimnis können (ähnlich wie Verfassungsbestimmungen) vom Gesetzgeber nur bei Erfüllung besonderer Abstimmungserfordernisse abgeändert werden

Nummernkonto
Ein Nummernkonto oder ein Nummerndepot ist ein Bankkonto oder Wertpapierdepot, bei dem der Name des Bankkunden durch eine Nummer oder durch ein Kennwort ersetzt ist. Eine Nummernbeziehung ist keinesfalls anonym und unterscheidet sich weder in rechtlicher noch in steuerlicher Hinsicht von einer herkömmliche Bankbeziehung. Der einzige Unterschied liegt darin, dass der Inhaber nur einem begrenzten Kreis von Bankangestellten bekannt ist und der Name des Kunden nicht auf Bankbelegen wie z.B. Kontoauszügen aufscheint.

Privatstiftungsgesetz
Durch das Privatstiftungsgesetz schuf der österreichische Gesetzgeber im Jahr 1993 mit der Privatstiftung einen neuen Typ von Rechtsträger, der durch die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des ihm vom Stifter gewidmeten Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgt. Seit der Steuerreform im Jahr 2005 ist die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung (PSG) infolge der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % kontinuierlich gestiegen. Inhalt dieser Reform: für die Widmung des Stiftungsvermögens sind 5 % an den Fiskus abzuführen.